News I
Ostermonat ( April ) Angebot: 4 individuelle Golfrunden à 150 Euro, egal ob Sie alleine spielen oder Freunde einladen
Unsere DGV-Benutzerausweise können in unserem Sekretariat abgeholt werden
Nehmen Sie an den SAMSONITE-Turnieren auf unserem Golfplatz teil
Unsere AGB für das Jahr 2025 finden Sie unter AKTUELLES auf dieser Website
Unsere Büros sind 7 Tage die Woche von 8:00 bis 18:00 Uhr geöffnet
HSV Golf Mitglieder erhalten an allen Tagen der Woche 50% Rabatt für eine 18-Loch-Runde auf unserem Golfplatz
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Aktuelles

Allgemeine Geschäftsbedingungen ab dem 1.1.2025

der Golfplatz Gut Bissenmoor GmbH, Golfparkallee 11, 24576 Bad Bramstedt

-nachfolgend GGB oder Betreiber genannt-

 

  • 1 Vorbemerkungen

GGB ist Betreiberin der Golfanlage Gut Bissenmoor.

Die Golfanlage umfasst einen 18-Loch-Meisterschaftsplatz, einen 9-Loch-Akademiegolfplatz, eine Driving Range nebst verschiedenen Übungsanlagen, das Caddyhaus, sowie das Golf-Clubhaus – im folgenden Golfan­lage genannt.  Die nachstehenden Bedingungen gelten für die jeweiligen Nutzer im Rahmen ihrer Spielrechtsverträge. Diese AGB sind Inhalt des jeweils abgeschlosse­nen Spielrechtsvertrages.

  • 2 Persönliche Rechte

Die Rechte und Pflichten aus dem Spielrechtsvertrag gelten nur für den jeweiligen Spielrechtsinha­ber persönlich. Sie sind nicht übertragbar und nicht vererblich.

  • 3. Spielrecht

Der Betreiber gewährt dem Spielberechtigten nach Zahlung der Spielrechtsgebühr folgende Rechte:

       Nutzung der vorstehend beschriebenen Golfanlage im Rahmen des von ihm abgeschlossenen Spielrechtsver­trages auf der Grundlage der jeweils geltenden Spiel-, Platz-, Wettspiel- und Hausordnungen des Betreibers sowie der Golfetikette und den Golfregeln des Deutschen Golfverbandes. (DGV)

3.1.Die mit dem jeweiligen Spielrechtsvertrag erworbenen Spielrechte können auf dem 18-Loch Meisterschaftsplatz nur gegen Nachweis der Platzreife oder eines Handicaps, jeweils bescheinigt durch den Clubausweis des DGV´s oder einer anerkannten Golfor­ganisation, nach Zahlung der jeweiligen Spielrechtsgebühr ausgeübt werden.

Für die gem. Spielrechtsvertrag eingeschränkten Spielrechte gilt folgendes:

18 – Loch Mo-Fr:

für die Teilnahme an Turnieren am Wochenende (Sa/So) ist zusätzlich ½ des Gästegreenfees

gem. Ausschreibung zu entrichten.

9-Loch:                                                                                                                                   Gegenstand des Spielrechtsvertrages ist die Nutzung des 18 Loch Meisterschaftsplatzes Spielbahnen 1-9 oder 10-18 je nach Zuweisung durch das Sekretariat.

Das Spielrecht setzt die Reservierung einer Startzeit voraus. Hierzu steht die App PC Caddy sowie der Zugriff online auf unserer Internetseite zur Verfügung.

Weitere Voraussetzung ist die Anmeldung vor Spielbeginn im Sekretariat sowie die Rückmeldung nach Beendigung der Runde. Dabei soll die Rückmeldung als

Einzelspieler nach max. 90 Minuten

2er Gruppe nach max.   105 Minuten

3er Gruppe nach max.    120 Minuten

4er Gruppe nach max.    135 Minuten

       erfolgen.

Bei Teilnahme an einem 18-Loch Turnier ist 50% des Gästegreenfees gem. Ausschreibung zu entrichten.

Der 9- Loch Akademieplatz ist ohne Platzreife oder Handicap nutzbar.

3.2 Die Nutzung sämtlicher Übungsanlagen, wie Driving Range, Putting- und Übungsgreens sind in der Spielrechtsgebühr enthalten. Übungsbälle, Trolleys, Leischläger und- bags können zu den jeweils geltenden Tarifen erworben werden.

3.3. Die Spielberechtigten erhalten ihren DGV-Ausweis vom Betreiber nach Zahlung der Spielrechtsgebühr und der Rechnung über Euro 45,– für Verbandsbeiträge und die Kosten der Ausweiserstellung.

3.4. Eine temporäre Einschränkung des Nutzungsrechtes kann sich ergeben durch vom Betreiber veranstaltete Turniere, wenn der Spielberechtigte nicht teilnimmt sowie durch Wetter, jahreszeitli­che Pflege oder reparaturbedingte Platzsperre oder durch Mitbenutzung der Golfanlage durch dritte Personen, denen der Betreiber dies gestattet hat, z.B. gegen Greenfee.

3.5 Der Betreiber hat das Recht, die Golfanlage während der Laufzeit des Spielberechtigungsvertra­ges in seinem Ermessen zu gestalten, zu ändern und zu erweitern oder aus- und umzubauen.

  • 4 Dauer der Spielberechtigung/Kündigung

Der Spielrechts Vertrag kommt durch die Annahme des Antrages durch GGB zustande. GGB ist nicht verpflichtet einen gestellten Antrag anzunehmen. Der Spielrechtsvertrag beginnt jeweils am 1. Januar eines Jahres und endet mit Ablauf des laufenden Vertragsjahres. Der Spielrechtsvertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr zu den dann gültigen Konditionen, wenn er

nicht mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt wird. 

Der Spielrechtsvertrag kann vorzeitig nur durch außerordentliche Kündigung und nur aus wichtigem Grund beendet werden. Ein wichtiger Grund liegt in jedem Fall bei gravierenden Verstößen gegen die wechselseitigen Verpflichtungen der Vertragschließenden vor. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Spielberechtigte seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Spielrechtsvertrag nicht nachkommt und innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mahnung durch GGB diesbezüglich kein Zahlungseingang bei GGB festgestellt werden kann.

Die Zustelladresse für eine an den Spielberechtigten zu richtende Kündigung ist die vom Spielberechtigten dem Betreiber zuletzt bekannt gegebene Anschrift. Mit Zugang der Kündigung des Spielrechtsvertrages erlischt das Spielrecht auf dem Golfplatz Gut Bissenmoor

  • 5 Spielgebühr

5.1. Für die Gewährung des Spielrechts zahlt der Spielberechtigte an den Betreiber eine Spielrechtsge­bühr gemäß der jeweils geltenden Preisliste. Die Spielrechtsgebühr enthält die zurzeit gültige Umsatzsteuer. Ändert sich die Umsatzsteuer, ist der Betreiber berechtigt, das Nutzungsentgelt entsprechend zu erhöhen. Bei Neuabschluss eines Vertrages wird die Spielrechtsgebühr zwei Wochen nach Vertragsschluss fällig. Im Übrigen ist die Spielrechtsgebühr zum 31. Januar eines Jahres zur Zahlung fällig.

Die Spielrechtsgebühr des Betreibers wird grundsätzlich per Lastschrift eingezogen. Der Spielbe­rechtigte verpflichtet sich, dem Betreiber ein entsprechendes Sepa-Lastschriftmandat zu erteilen. Bei Nichteinlösung einer Lastschrift trägt der Spielberechtigte die dem Betreiber von der Bank in Rechnung gestellten Gebühren sowie an die Kostenpauschale in Höhe von EUR 10,–. für jede Transaktion.

5.2. Sofern die vereinbarte Spielgebühr nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit eingezogen werden konnte und von dem Spielberechtigten auch nicht anderweitig beglichen wurde, hat der Betreiber das Recht, in einer schriftlichen Mahnung ein vorläufiges Spielrechtsverbot auszu­sprechen.

5.3. Der Spielberechtigte kann die Zahlung der Spielgebühr weder mindern, noch zurückfordern, wenn er die ihm eingeräumten Rechte nur teilweise oder gar nicht ausübt – unabhängig davon, ob die Gründe in seiner Person liegen oder nicht. Der Spielberechtigte kann gegen Ansprüche des Betreibers nur aufrechnen, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Spielberechtigten auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5.4. GGB ist berechtigt, die Spielrechtsgebühren mit Wirkung ab dem Folgejahr anzupassen. Eine Erhöhung der Spielrechtsgebühren ist dem Spielberechtigten per Textform mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt wird. Der Spielberechtigte erhält für diesen Fall ein Sonderkündigungsrecht gemäß Ziffer 4 das bis zum 30.10. ausgeübt werden kann.

5.5.  Die vom Betreiber zu zahlenden Verbandsbeiträge sowie die Kosten der DGV-Ausweiserstellung werden dem Spielberechtigten mit Euro 45 ,–gesondert in Rechnung gestellt.

  • 6 Personenbezogene Daten / Datenschutz

Dem Spielberechtigte ist bewusst, dass seine personenbezogenen Daten unter Beachtung der

Vorschriften der DSGVO erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ihm ist auch bewusst, dass die ihn

betreffenden Daten dem DGV sowie dem GVSH übermittelt werden, sofern sie für die

 Durchführung dieses Vertrages oder des Spielbetriebes notwendig sind.

GGB ist dem Intranet des Deutschen Golfverbandes e.V. (DGV) angeschlossen, über das u. a. die Bestellung des DGV-Ausweises und die Meldung der Spielergeb­nisse und Vorgaben erfolgt.

Die allgemeinen Mitgliedschaftsregeln des Deutschen Golfverbandes (AMR) regeln die Aufnahme und Mitgliedschaftsrichtlinien des DGV (dort Ziffer 18), die im Sekretariat des Betreibers und im Internet unter www.golf.de/dgv eingesehen werden können.

Der Spielberechtigte erklärt sich damit einverstanden, dass die in Ziffer 18 Absatz 2 der AMR genannten personenbezogenen Daten an den DGV sowie dem Landesgolfverband (GVSH)übermittelt und zu den dort beschriebenen Zwecken von GGB, dem GVSH und dem DGV verarbeitet werden.

Darüber hinaus willigt der Spielberechtigte in die Bekanntgabe der aktuellen DGV-Vorgaben durch Aushang gemäß DGV-Vorgabensystem ein. Der Spielberechtigte hat jederzeit die Möglichkeit, vom Betreiber Auskunft über die Verwendung seiner Daten zu erhalten.

Die Daten werden nach Beendigung des Spielrechtsvertrages mit Ausnahme der Daten, die das Rechnungswesen und das Vorgabenstammblatt betreffen, die einer Löschungsfrist unterliegen, gelöscht. Dem Spielberechtigten ist bekannt, dass er die vorstehend abgegebene Einwilligungserklärung jederzeit widerrufen kann.

  • 7 Änderungsvorbehalt

GGB behält sich ausdrücklich vor, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, soweit dies aus triftigem Grund, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlicher Rechtsprechung, neuer organisatorischer Anforderungen, Regelungslücken in den AGB oder aus anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den Spielberechtigten nicht unangemessen benachteiligt.

 

GGB verpflichtet sich, dem Spielberechtigten die jeweils geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Textform unverzüglich bekanntzugeben. Der Spielberechtigte kann binnen einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen diesen widersprechen. Widerspricht der Spielberechtigte nicht fristgerecht gelten die geänderten Bestimmungen als angenommen, wenn GGB den Spielberechtigten in der Änderungsmitteilung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

  • 8 Haftung

Die Nutzung der Golfanlage erfolgt auf eigene Gefahr. Für Unfälle und sonstige Schäden des Spielberechtigten, gleichgültig an welchem Rechtsgut, insbesondere an Körper, Gesundheit, Leben, Vermögen, haftet der Betreiber nicht, es sei denn, der Schaden beruht auf grob fahrlässigem oder vorsätzli­chem Verhalten des Betreibers oder seiner Erfüllungsgehilfen.

  • 9 Sonstiges

Für den Fall, dass der Betreiber seine Rechte an der Golfanlage an einen Dritten überträgt und dieser in sämtliche Rechte und Pflichten des Betreibers aus dem Spielrechts­vertrag eintritt, stimmt der Spielberechtigte bereits jetzt der Übertragung des Spielrechtsvertrages auf den Dritten zu.

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen des Spielberechtigungsvertrages unwirksam sein oder werden oder der Spielberechtigungsvertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Einhal­tung der Schriftform.

Bissenmoor/ Januar 2025

 

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